Große Veränderungen bringt dabei die Neuformulierung von § 2. Dieser sieht nun die Errichtung und Betrieb von Anlagen, die erneuerbare Energien erzeugen, als überragendes öffentliches Interesse an, welches der öffentlichen Sicherheit dient. Diese Einstufung soll so lange Bestand haben, bis im Bundesgebiet die Stromerzeugung nahezu CO2-Neutralität erreicht hat und wird somit große Auswirkungen auf die Schutzgüterabwägung bei der Flächensuche haben.
Außerdem hat die Förderkulisse beutende Erweiterungen erfahren. Unter anderem sind Anlagen, die sich entlang von Autobahnen befinden, nun in einem 500 m breiten Korridor förderfähig. Des Weiteren hat mit der Agri-PV ein Konzept Einzug erhalten, welches dabei helfen könnte das Konfliktpotenzial zwischen erneuerbaren Energien und der Landwirtschaft zu verringern.
Wir begrüßen diese Schritte, da die Neuerungen unter anderem zu reibungsloseren Abläufen bei Zielabweichungsverfahren führen könnten.